Bgld. Baugesetz
Allgemeine Bestimmungen
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 gibt es seit dem 01. Feber 1998 und regelt das Bauwesen im Burgenland.
Mit 11. April 2019 ist eine Novelle zum Burgenländischen Baugesetz in Kraft getreten. Sie bringt wesentliche Änderungen mit sich.
Weitere Rechtsquellen:
1. Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 i.d.F. LGBl. Nr. 29/2019
2. Burgenländische Bauverordnung 2008, LGBl, Nr. 63/2008 i.d.F. LGBl. Nr. 17/2017
3. OIB – Richtlinien 1 bis 6 – Ausgabe März 2015;
Für baubehördliche Bewilligungen der Gewerbebetriebe und Bauten im Grünland ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Baubehörde I. Instanz ist.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgeschlossen:
1. Verkehrswege,
2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
4. Bauwerke oder Bauten im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen und –anlagen (Freileitungen, Umspannwerke, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Fernwärmeleitungen, Pumpstationen, E-Ladestationen und dgl.) und Abwasserreinigungsanlagen, soweit für diese Bauwerke eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes besteht,
5. militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude
6. Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
7. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh,
8. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, i.d.g.F. unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,
9. Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
10. Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
11. Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen
12. Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden,
13. Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum)
14. Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
15. der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.,
16. Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe,
17. Markisen und Außenjalousien,
18. Bienenstände,
19. Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
20. Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden
21. Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl.Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
22. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlich beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
Arten von Bauvorhaben
Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
- Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
- Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 oder § 18)
Geringfügiges Bauvorhaben (§ 16)
Darunter versteht man Maßnahmen:
- zur Erhaltung von Bauten,
- zur Instandsetzung von Bauten
- zur Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie
- sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden
erforderliche Unterlagen:
- schriftliches Ansuchen
- detaillierte Skizze mit Lageplan und Ausmaße des Vorhabens
- genaue Beschreibung des Vorhabens
Beispiele für geringfügige Bauvorhaben:
- das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
- Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
- freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
- Sockel bis 1 m mit Einfriedungen bis 2 m Höhe (ACHTUNG: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe bedürfen einer Baubewilligung)
- nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen, emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
- freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
- Balkon- und Loggienverglasungen,
- Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
- Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
- Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
- Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
- Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
- Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen
Hinweis: Die oben angeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt nach der schriftlichen Anzeige seitens der Baubehörde innerhalb von 14 Tagen keine negative Rückmeldung oder keine Aufforderung zur Verbesserung oder Ergänzung der Einreichunterlagen, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
TIPP: Um dieser rechtlichen Unsicherheit entgegenzuwirken, sieht das Baugesetz nunmehr auch bei geringfügigen Bauvorhaben die Möglichkeit vor, dass der „Nachbar“ durch seine zustimmende Unterschrift auf den Einreichunterlagen (z.B. Planunterlagen, Anzeige) sein „Einspruchsrecht“ verliert.
„Nachbarn“ sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des geringfügigen Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§17)
Das sind Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen die nicht geringfügig (§ 16) sind.
Hinweis: Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen, um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern. (§14)
Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Auf den Bauplänen haben die Anrainer der Grundstücke, welche nicht weiter als 15 Meter von den Baufronten entfernt sind (sämtliche Grundstückseigentümer) ihre Zustimmung zum Bauvorhaben zu geben. Ohne diese Zustimmungserklärungen ist eine mündliche Verhandlung gem. §18 vorzunehmen.
erforderliche Unterlagen:
- schriftliches Ansuchen
- Baupläne 3-fach(Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Querschnitte)
- Baubeschreibung 3-fach (unter Angabe des vorgesehenen Verwendungszweck)
- Energieausweis 1-fach (Seite 1 und 2 mit Unterschrift des Berechners des Energieausweises ausreichend) samt positiven Prüfzeugnis der Bgld. Energieausweisdatenbank
- Anrainerverzeichnis samt Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind, auf allen drei Plänen (Angabe des Namens und Datum der Unterfertigung)
- ausgefülltes AGWR II Datenblatt – Bauvorhabensmeldung 1-fach
- Grundbuchsauszug (nicht älter als 6 Monate)
Die Baupläne und die Baubeschreibung müssen von einem befugten Planverfasser erstellt werden, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Außerdem sind sie vor Abgabe an die Baubehörde von Grundstückseigentümer und Bauwerber zu unterzeichnen.
Mündliche Verhandlung (§ 18)
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer bei, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung gemäß § 18 vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die „Baubewilligung“ – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen –mit Bescheid zu erteilen.
Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn bekannt zu geben und hat auch dafür sorge zu tragen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird.
Erlöschen der Baubewilligung (§ 19)
Die Baubewilligung erlischt, wenn
1) die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
2) das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.
Abbruch von Gebäuden (§ 20)
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern er nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
mitzubringende Unterlagen:
- schriftlichen Ansuchen
- Lage- und Bestandsplan
- Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
- weitere Unterlagen können angefordert werden.
Rechtmäßiger Bestand (§ 23a)
Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
Dies gilt auch für geringfügige Veränderungen (zB durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) von Bauwerken zwischen 1. Jänner 1970 und 31. Jänner 1998.
Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum das Bauwerk errichtet bzw. die Veränderungen durchgeführt wurden, ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.
Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27)
Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes bei der Baubehörde anzuzeigen.
mitzubringende Unterlagen:
- Fertigstellungsanzeige
- ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerblich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt. Dieses Schlussüberprüfungsprotokoll kann nur von einer natürlichen Person (nicht von einer Firma) ausgestellt werden.
- Plan über die genaue Lage des Gebäudes von einer hiezu berechtigten Person (ab einer Größe von 20 m²) oder Kostenübernahmeerklärung
- Durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde (Elektrobefund, Prüfbuch der Heizungsanlage samt Rauchfangbefund)
Hinweis:Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.
Einmesspflicht (§ 27 Abs. 3)
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten jeweils ab einer Größe von 20 m² ist ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, erforderlich. Zur Erleichterung bietet die Gemeinde Pama eine Verpflichtungserklärung an, durch die sich der Bauträger mit seiner Unterschrift verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen.